Forschungsvereinigung Räumliche Elektronische Baugruppen 3-D MID e.V.
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Neue Förderrichtlinie für die Industrielle Gemeinschaftsforschung tritt ab dem 1.1.2023 in Kraft

Ab dem 1.1.2023 tritt eine neue Förderrichtlinie für die Industrielle Gemeinschaftsforschung in Kraft, die mittelfristig Einfluss auf die Beantragung von Fördermitteln nehmen wird.

Bis 31. Dezember 2023 prüft der AiF e. V. Anträge und leitet sie mit einer Förderempfehlung auf Grundlage des Votums der Begutachtung an die Bewilligungsbehörde weiter. Ab 1. Januar 2024 prüft die Bewilligungsbehörde oder der Projektträger den Antrag. Es wird eine öffentliche Ausschreibung zur Projektträgerschaft geben, bei der sich die neu zu gründende AIF Projekt GmbH als Dachorganisation der Forschungsvereinigungen bewirbt.

Die Forschungsvereinigungen, die zum Stichtag 31.12.2023 ordentliche Mitglieder des AiF e.V. sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2025 unmittelbar antragsberechtigt.

Andere wirtschaftsgetragene Forschungsvereinigungen (die nicht Mitglieder des AiF e.V. sind) sind ab 01.01.2024 berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger einen Antrag auf Autorisierung im Förderprogramm IGF zu stellen.

Die autorisierten neuen Forschungsvereinigungen sind aber erst ab 01.01.2025 antragsberechtigt. Dies bedeutet, dass bis zum 31.12.2024 zunächst weiterhin eine exklusive Antragsberechtigung für die Mitglieder des AiF e.V. also auch der Forschungsvereinigung räumliche elektronische Baugruppen 3-D MID e.V.,  besteht!

Ab 1. Januar 2026 sind nur solche Forschungsvereinigungen antragsberechtigt, die nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie autorisiert sind. Die Forschungsvereinigung räumliche elektronische Baugruppen wird in 2024 ein Verfahren zur Autorisierung beantragen. Die in der Anlage zur Förderrichtlinie Industrielle Gemeinschaftsforschung vom 21.12.2022 aufgeführten Kriterien entsprechen weitgehend den Eigenschaften, die von der Forschungsvereinigung heute schon erfüllt werden.

 

Neue Kriterien für KMU

Eine weitere Änderung stellen neue Kriterien für Kleinst- und Mittelständische Unternehmen (KMU) dar.  Bisher sind solche Unternehmen zu verstehen, deren Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen) nicht größer als 125 Mio. Euro ist. Die neu definierte Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Bei der Antragstellung ist bei der Zusammenstellung des projektbegleitenden Ausschusses drauf zu achten.

 

Quelle: Bundesanzeiger

 

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